Förderverein Lindachschule - Grundschule Stetten e.V.
Machen Sie die Schule mit uns zusammen besser!

Satzung

1. Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Lindachschule – Grundschule Stetten mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung. Der Verein hat seinen Sitz in Leinfelden-Echterdingen.

(2) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart einzutragen.

2. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Fördervereins entspricht dem Kalenderjahr.

3. Zweck und Aufgaben

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung im Sinne §52 Absatz 2 Nummer 7 Abgabenordnung und die Unterstützung bedürftiger Schüler im Sinne §53 Abgabenordnung, insbesondere an der Lindachschule – Grundschule Stetten durch ideelle, finanzielle und materielle Unterstützung.

(2) Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne §58 Absatz 1 AO (Zuwendungen aus Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Spenden, Erlöse aus Veranstaltungen), sowie durch persönlichen Einsatz der Vereinsmitglieder. Die so beschafften Mittel werden an steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts weitergeleitet, welche diese ausschließlich und unmittelbar für die Verwirklichung ihres eigenen steuerbegünstigten Zweckes verwenden, bzw. Zur finanziellen Unterstützung von sozial benachteiligten Schülern, insbesondere zur Teilnahme an schulischen Veranstaltungen.

(3) Soweit unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften des privaten Rechts gefördert werden, müssen diese selbst als steuerbegünstigt anerkannt sein (§58 Nr. 1 AO).

(4) Der Verein ist insoweit Fördergesellschaft im Sinne §58 Nr. 1 AO.

(5) Daneben kann der Verein seine Ziele auch durch eigene Maßnahmen und Handlungen verwirklichen.

(6) Die Verwirklichung der Satzungszwecke kann auch durch weisungsgebundene Hilfspersonen im Sinne §57 AO erfolgen.

4. Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet Die erforderlichen Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden, die bereit ist, Ziel und Zweck des Vereins zu fördern und zu unterstützen.

(2) Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag von einem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

(3) Die Mitgliedschaft im Verein wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand erworben und bedarf dessen Bei Ablehnung durch den Vorstand entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung.

(4) Der Vorstand kann mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung ein Ehrenmitglied benennen und in den Förderverein aufnehmen.

(5) Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden darf.

(6) Die Mitgliedschaft wird in der Regel für 12 Monate erworben und verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn die Kündigung nicht bis spätestens 8 Wochen vor Jahresende schriftlich an den Vorstand eingereicht worden ist.

(7) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod der natürlichen Person, der Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

(8) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem

(9) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. Eine Rückgewähr von Mitgliedsbeiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

(10) Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn es gegen die Vereinszwecke handelt, das Ansehen des Vereins schädigt oder die letzte Beitragszahlung länger als 12 Monate zurückliegt. Der Ausschluss ist dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt der Mitteilung des Ausschlusses Einspruch erhoben werden, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig Bis dahin ruht die Mitgliedschaft des Betroffenen.

(11) Die Ausübung der Mitgliedschaft kann nicht übertragen

(12) Kein Mitglied hat bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen und sonstigen Zuwendungen.

6.   Beiträge

(1) Jedes Mitglied kann die Höhe seines Jahresbeitrages selbst Der Jahresbeitrag darf jedoch die von der Mitgliederversammlung beschlossene Mindesthöhe nicht unterschreiten.

(2) Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.

(3) Die Beitragszahlung erfolgt einmal jährlich.

(4) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags

(5) Die weiteren Regelungen der Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung.

7.  Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

      1. die Mitgliederversammlung
      2. der Vorstand

(2) Auf Beschluss des Vorstands können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit speziellen Aufgaben geschaffen werden. Der Vorstand hat darüber in der Mitgliederversammlung zu berichten.

8.       Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Fördervereins und einmal im Kalenderjahr vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin durch schriftliche Einladung in Textform (zB. einfacher Brief, E-Mail).

(2) Verantwortlich für die Einladung ist der Vorstand. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes, bei seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter.

(3) Das Recht zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung steht zu:

      1. dem Vorstand
      2. den Vereinsmitgliedern, wenn mindestens 10 % schriftlich die Einberufung verlangen.

(4) Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern des Vereins die Tagesordnung bekannt zu geben. Die Mitglieder haben die Möglichkeit, bis zwei Wochen vor Versammlungstermin Anträge zur Tagesordnung zu stellen. Über die Zulassung der Anträge entscheidet der Vorstand. Für die Gültigkeit der über Anträge geänderten Tagesordnung genügt die Bekanntgabe zu Beginn der Mitgliederversammlung.

(5) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

      1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfung
      2. Entlastung des Vorstands
      3. Wahl des Vorstands
      4. Wahl der Kassenprüfer/innen
      5. Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrags
      6. Beratung über die geplante Verwendung der Mittel
      7. Entscheidung über gestellte Anträge
      8. Änderung der Satzung (Ausnahme 9 Abs. 8)
      9. Auflösung des Vereins

(6) Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(7) Auch bei Satzungsänderungen, Mitgliederausschlüssen und der Entlastung des Vorstandes ist die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt bei Satzungsänderungen, Mitgliederausschlüssen und der Entlastung des Vorstandes durch eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(8) Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Wird von einem anwesenden, stimmberechtigten Mitglied die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimme.

(9) Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann. Beschränkt geschäftsfähige Mitglieder, insbesondere Minderjährige, sind durch einen gesetzlichen Vertreter, der bei der Abstimmung persönlich anwesend sein muss, stimmberechtigt.

(10) Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit 2/3-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit kann über den Antrag in der Versammlung beraten und beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge auf Abänderung der Satzung sind nicht zulässig.

(11) Für Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die die höchsten Stimmzahlen erreicht Gewählt ist dann die Person, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Führt diese nicht zu einer Entscheidung, so entscheidet das Los.

(12) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Protokollführung und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es muss folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung, bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.

(13) Auf Entscheidung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung entweder in Präsenz, rein virtuell oder als hybride Versammlung durchgeführt werden. Die Entscheidung über das Kommunikationsmittel wird im Vorstand getroffen.

(14) Im Falle einer hybriden oder virtuellen Veranstaltung gelten folgende zusätzliche Regelungen:

      1. Alle an der Versammlung teilnehmenden Mitglieder müssen gleichzeitig über das gewählte elektronische Kommunikationsmittel anwesend sein
      2. Das Stellen von Anträgen und die Stimmabgabe erfolgt ausschließlich über das gewählte elektronische Kommunikationsmittel
      3. Die Möglichkeit zur Diskussion der Tagesordnungspunkte muss für alle teilnehmenden Mitglieder gewährleistet sein
9.   Der Vorstand

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern:

      1. der/dem Vorsitzenden
      2. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
      3. der Kassenführerin/des Kassenführers als zweiten stellvertretenden Vorsitzenden / zweite stellvertretende Vorsitzende.

(2) Die unter a) bis c) genannten Mitglieder bilden den Vorstand im Sinne des 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten; jedes dieser Vorstandsmitglieder kann den Verein allein vertreten.

(3) Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.

(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Fördervereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

      1. Vorbereitung, Einberufung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
      2. Übertragung von satzungsgemäßen Aufgaben an Mitglieder des Fördervereins
      3. Aufstellung des Haushaltsplans und Buchführung
      4. Erstellung des Jahresberichts
      5. Entscheidung über Aufnahmeanträge.

(5) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann dem Vorstand eine pauschalierte und angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG gezahlt werden.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein erster Stellvertreter anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Vorstandes.

(7) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn die Vorstandsmitglieder Ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich, fernmündlich oder auf anderen digitalen Kommunikationswegen erklären. Gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(8) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen Sie sind mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

10.   Kassenprüfung

(1) Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von wenigstens zwei Personen geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen sind. Die Kassenprüfer/innen dürfen weder Mitglieder des Vorstands noch Angestellte des Vereins sein.

(2) Sie erstatten in der auf das Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung.

11.   Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in geheimer Abstimmung beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Fördervereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen nach Begleichung aller noch vorhandenen Verbindlichkeiten an die Lindachschule - Grundschule Stetten, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

12.   Haftung

(1) Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für Sach- oder Personenschäden, die bei Ausführung der auf Erfüllung des Vereinszwecks ausgerichteten Tätigkeiten entstehen.