Förderverein Lindachschule - Grundschule Stetten e.V.
Machen Sie die Schule mit uns zusammen besser!

Beitragsordnung

Die Gründungsversammlung des Fördervereins der Lindachschule – Grundschule Stetten e.V (nachfolgend kurz: „Verein“) hat am 11.07.2023 auf Grundlage des § 6.5 seiner Vereinssatzung die nachfolgende Beitragsordnung beschlossen:

Beitragsordnung

§ 1 Allgemeines

  1. Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
  2. Die Beitragsordnung kann gem. § 6.5 der Satzung nur durch die Mitgliederversammlung geändert werden. Änderungen gelten grundsätzlich ab dem 01.01. des Folgejahres, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

§ 2 Beitragsverpflichtung

  1. Die Mitglieder des Vereins sind nach § 6.2 der Satzung verpflichtet, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Dieser Beitrag beträgt:
    1. Mindestbeitrag pro Kalenderjahr: 12 EUR je Mitglied
    2. Darüber hinaus steht es jedem Mitglied frei, seinen Jahresbeitrag selbst zu bestimmen. Dieser darf nicht unterhalb des unter a) genannten Mindestbeitrags liegen.
    3. nach § 6.4 der Satzung sind Ehrenmitglieder von der Beitragspflicht befreit.
  2. Der erste Mitgliedsbeitrag wird mit dem Beitritt fällig; der Beitrag für die Folgejahre dann spätestens 4 Wochen vor Ende des Geschäftsjahres. Eine gesonderte Beitragsrechnung erfolgt nicht.
  3. Wird der Betrag nicht fristgerecht geleistet, erfolgt eine Mahnung. Diese ist mit Mahnkosten i. H. v. 5,00 EUR verbunden. Erfolgt auch auf diese Mahnung keine Zahlung, kann das Mitglied gem. § 5.10 der Satzung von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn die letzte Beitragszahlung länger als 12 Monate zurückliegt.
  4. Unabhängig vom Beitritts- oder Austrittszeitpunkt ist der Mitgliedsbeitrag auch im Beitritts- oder Austrittsjahr in voller Höhe fällig.
  5. Der Vorstand kann in Einzelfällen bei Vorliegen wirtschaftlicher Notlagen von Mitgliedern den Beitrag ermäßigen, stunden oder erlassen.
  6. Der Beitrag wird grundsätzlich im Rahmen eines SEPA-Verfahrens geleistet. Die Mitglieder sollen ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen. Die Mitgliedsbeiträge werden spätestens vier Wochen vor Ende des Geschäftsjahres des Geschäftsjahres eingezogen. Eine Barzahlung oder Überweisung des Mitgliedsbeitrages ist nicht möglich.
  7. Mitglieder, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, sind dafür verantwortlich, dass das angegebene Konto bei Einzug der Beiträge die entsprechende Deckung aufweist. Kommt es zu Rückbelastungen, werden die hierbei entstehenden Kosten dem Mitglied in Rechnung gestellt.
  8. Die Mitglieder haben dem Verein Anschriften- und Kontenänderungen umgehend schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist an den Vorstand zu richten. Sollten dem Verein durch verspätet oder nicht mitgeteilte Änderungen Kosten entstehen, werden diese dem Mitglied in Rechnung gestellt.

 § 3 Beitragskonto

  1. Die Beiträge sind auf folgendes Vereinskonto zu entrichten:

IBAN: ___________________________

BIC: __________________